(i) der Verlust des
Familieneinflusses auf die Unternehmensführung, (ii) die hohen Aufwendungen zur
Erfüllung der Veröffentlichungs- und Berichtspflichten („Being public“), (iii)
die Offenlegung strategischer Entscheidungen, die von Wettbewerbern und Kunden
ausgenutzt werden könnten, (iv) die Kosten der Börseneinführung sowie (v) die
erbschaftssteuerlichen Nachteile, die eine börsennotierte Gesellschaft mit sich
bringt. Diese aufgeführten Argumente sind sowohl richtig als auch falsch!
Bei einer Börseneinführung ist es durchaus üblich, dass der Anteil der neuen
Aktionäre (Streubesitz) zwischen 30% und 40% beträgt. Selbst im Falle eines
50%igen Anteils- und Stimmenverlustes der Familie infolge der Verwässerung oder
des Verkaufs ist in der Praxis der Einfluss auf wichtige
gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, für die eine 75%ige Zustimmung auf der
Hauptversammlung erforderlich ist, gewahrt. Dies umso mehr, da auf der HV nur
das vertretene Kapital beschlussfähig ist und in der Praxis bei einer Präsenz
von 30-50% des stimmberechtigten Kapitals oftmals sogar ein bleibender
Familienanteil von weniger als 50% ausreicht, um 75%ige Mehrheitsbeschlüsse
durchzusetzen. Der Abschluss von „Poolverträgen“, in denen unterschiedliche
Familienstämme ihre Anteile für eine einheitliche Stimmenabgabe auf der HV
bündeln, ist ein gängiges Instrumentarium zur Mehrheitssicherung. Zudem bietet
das deutsche Aktienrecht die Möglichkeit der Ausgabe von stimmenrechtslosen
Vorzugsaktien.
Für mittelständische Unternehmen haben sich der Frankfurter Entry Standard
(aktuell 113 gelistete Unternehmen, 59 Zugänge als IPOs) oder der Münchner
M:access (27 gelistete Gesellschaften, 6 Zugänge als IPOs) etabliert, in denen
erleichterte Publizitätsanforderungen gelten. Demgegenüber besteht bereits für nicht
börsennotierte Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung der Zwang, den
Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sie
unterliegen damit annähernd den gleichen Publizitätspflichten wie im Entry
Standard.
Der dritte Kritikpunkt, sich einem erhöhten Kunden- und Wettbewerbsdrucks
aufgrund der Offenlegungspflicht auszusetzen, ist durchaus nachvollziehbar. In
der Praxis spielt dies jedoch keine große Rolle. Im Gegenteil: Nach erfolgtem
IPO waren die Gesellschaften oft sogar in der Lage, ihre Profitabilität zu
steigern und ihre Wettbewerbsposition weiter auszubauen. Bezüglich der
anfallenden IPO-Kosten sind diese grundsätzlich im Zusammenhang zu alternativen
Finanzierungsopportunitäten zu sehen. So liegen derzeit die Arrangement Fees
für bankensyndizierte Darlehen z.T. bei über 3,0% des bereitgestellten
Volumens, die nach Laufzeitende (zurzeit nach max. drei Jahren) bei
Neusyndizierung wiederholt anfallen. Darüber hinaus dürfen der Aufwand für die
seitens der Kreditgeber oft geforderte quartalweise Berichtserstattung sowie
die entstehenden Kosten eines „breach of covenant“ nicht vergessen werden. In
der Summe ist ein IPO mit einmaligen Kosten von durchschnittlich 6-8% des
Emissionsvolumens und jährlichen obligatorischen Aufwendungen für Reporting und
Listing, die im „Entry Standard“ deutlich geringer ausfallen als im „Prime
Standard“, nicht die ungünstigste Finanzierungsalternative.
Das in der Vergangenheit mehrmals angeführte „K.O.-Kriterium“ der
erbschaftssteuerlichen Benachteiligung von gelisteten Unternehmen ist mit der
Steuerreform in diesem Jahr obsolet geworden. Für die Ermittlung der
erbschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlage werden nun generell
kapitalmarktbezogene Bewertungsansätze herangezogen, die eine in der Vergangenheit
oft zu beobachtende Besserstellung von nicht börsennotierten Betriebsvermögen
kaum noch zulassen.
Fremdes Eigenkapital über die Börse ist bei sorgfältiger Analyse für
mittelständische Familienunternehmen eine wirkliche Alternative. Angesichts der
bevorstehenden Kreditklemme ist davon auszugehen, dass es eine Renaissance
erfahren wird.
Dieser Artikel erschien ursprünglich in
GoingPublic Magazin 11/2009.